Sonderspielrechte
Ein Zweitspielrecht kann gem. § 9a der Spielordnung für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen unter Beibehaltung ihrer bereits für den Stammverein bestehenden Spielerlaubnis auf Antrag zusätzlich erteilt werden. Das Zweitspielrecht ist auf einen Gastverein beschränkt.
Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechtes ist bis spätestens 15.04. des laufenden Spieljahres bei der Geschäftsstelle des NFV einzureichen oder online im DFBnet-Modul Antragstellung zu beantragen, um für das laufende Spieljahr noch Berücksichtigung finden zu können (für die Saison 2023/2024 kann der Antrag also bis zum 15.04.2024 gestellt werden).
Voraussetzungen für die Erteilung des Zweitspielrechts sind:
- der Status „Amateur“ sowohl beim Stammverein als auch beim Gastverein
- eine Mindestentfernung von 100 km zwischen den beteiligten Vereinen
- eine schriftliche Begründung und der Nachweis für die Notwendigkeit eines Zweitspielrechts (z. B. Studienbescheinigung bzw. aktueller Nachweis des Arbeitgebers)
- ausgefülltes Antragsformular, inkl. schriftlicher Zustimmung des Stammvereins
Ein erteiltes Zweitspielrecht im Herrenbereich gilt nur für den Einsatz in Spielklassen auf Kreisebene, im Frauenbereich bis zur Bezirksliga. Es ist jeweils befristet bis zum Ende des Spieljahres, in welchem es beantragt wird. Zur Verlängerung muss ein weiterer Antrag gestellt werden, dem wiederum alle (ggf. aktualisierten!) Nachweise beizufügen sind.
Hierbei handelt es sich um eine vorerst zeitlich befristetes Pilotprokekt (48 Monate), welches in § 17 SpO und im Anhang 1 der Spielordnung geregelt ist. Nach Ablauf der 48 Monate kann das Pilotprojekt mit Zustimmung des DFB-Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußballs um weitere 12 Monate verlängert werden. Hiernach gilt es dann abzuwarten, ob es sich um eine dauerhafte Regelung handeln wird.
Wichtig: Für die Spielberechtigung von Frauen in Herrenmannschaften muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Die Festspielregelungen gelten nicht für den wechselseitigen Einsatz von Frauen im Herrenbereich, jedoch bei mehrfachem Einsatz in verschiedenen Herrenmannschaften.
Gemäß § 10 Abs. 2 der NFV- Jugendordnung können generell A-Junioren des älteren Jahrganges in allen Herrenmannschaften ihres Vereines eingesetzt werden. Das gilt auch für A-Junioren des jüngeren Jahrganges, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Im Spieljahr 2023/24 sind dies folgende A-Junioren:
- Sämtliche A-Junioren des Geburtsjahrganges 2005 (01.01.2005 – 31.12.2005). Sie können ab dem 01.07.2023, also ab dem Beginn des Spieljahres, eingesetzt werden (unabhängig davon, ob sie schon das 18. Lebensjahr vollendet haben oder nicht)!
- Diejenigen A-Junioren des Jahrgangs 2006, sobald sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Für die betroffenen Junioren und die Vereine ergeben sich aus den Regelungen der Spiel- und Jugendordnung folgende spielrechtliche Konsequenzen:
- Der Einsatz von A-Junioren ist wechselweise zwischen dem Junioren- und dem Herrenbereich möglich (kein Festspielen)! Ein A-Junior spielt sich im Herrenbereich aber dann fest, wenn er auch noch zwischen den verschiedenen Herrenmannschaften "hin- und herpendelt"!
- Die Spieler gelten, ihren Status betreffend, bis zum Ablauf der in der Jugendordnung beschriebenen Altersklasse als Junior. Sie dürfen folglich an einem Kalendertag nur an 1 Pflicht- oder Freundschaftsspiel oder Turnier teilnehmen. Dies gilt auch für diejengen A-Junioren, die schon das 18.Lebensjahr vollendet haben!
Sonderspielrecht für jüngere A-Junioren
Ein Sonderspielrecht für den Herrenbereich kann A-Junioren jüngeren Jahrgangs darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn in der näheren Umgebung (Umkreis von ca. 10 km) und im eigenen Verein kein altersgerechter Jugendfußball angeboten wird. Nur dann kann über den Kreisjugendausschuss ein Antrag gestellt werden, der über das Sonderspielrecht entscheidet. Hierfür müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Schriftlicher Antrag des Vereins,
- Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
- Nachweis des Bestehens einer 9-monatigen Spielerlaubnis für den Verein,
- Ärztliche Unbedenklichkeitserklärung.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Anhang 1 der NFV-Spielordnung können generell A-Juniorinnen und B-Juniorinnen des älteren Jahrganges in allen Frauenmannschaften ihres Vereines eingesetzt werden.
Im Spieljahr 2023/24 sind dies alle B-Juniorinnen des Geburtsjahrganges 2007 (01.01.2007 – 31.12.2007) oder älter. Sie können ab dem 01.07.2023, also ab dem Beginn des Spieljahres, eingesetzt werden.
Für die betroffenen Junioren und die Vereine ergeben sich aus den Regelungen der Spiel- und Jugendordnung folgende spielrechtliche Konsequenzen:
- Der Einsatz von Juniorinnen ist wechselweise zwischen dem Juniorinnen- und dem Frauenbereich möglich (kein Festspielen)! Ein Juniorin spielt sich im Frauenbereich aber dann fest, wenn sie auch noch zwischen den verschiedenen Frauenmannschaften "hin- und herpendelt"!
- Die Spielerinnen gelten, ihren Status betreffend, bis zum Ablauf der in der Jugendordnung beschriebenen Altersklasse als Juniorinnen. Sie dürfen folglich an einem Kalendertag nur an 1 Pflicht- oder Freundschaftsspiel oder Turnier teilnehmen.
B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs (Jahrgang 2008) dürfen grundsätzlich nicht in Frauenmannschaften eingesetzt werden.
Sonderspielrecht für jüngere B-Juniorinnen
Ein Sonderspielrecht für die Frauenmannschaften kann darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn in der näheren Umgebung (Umkreis von ca. 10 km) und im eigenen Verein kein altersgerechter Juniorinnenfußball angeboten wird.
Nur dann kann über den im Kreis zuständigen Ausschuss für Mädchenfußball ein Antrag gestellt werden, der über das Sonderspielrecht entscheidet. Hierfür müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Schriftlicher Antrag des Vereins,
- Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- Nachweis des Bestehens einer 9-monatigen Spielerlaubnis für den Verein
- Ärztliche Unbedenklichkeitserklärung.
Junioren:
Jeder Junior kann ein Zweitspielrecht für alle Spielklassen auf Kreis- und Bezirksebene (max. bis Landesliga) erwerben (gebührenpflichtig). Die Antragstellung durch den Zweitverein erfolgt schriftlich über den Kreisjugendausschuss (KJA), der in Absprache mit der zuständigen spielleitenden Stelle darüber entscheidet. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.01. des laufenden Spieljahres direkt beim zuständigen KJA einzureichen. Das Zweitspielrecht hat eine Gültigkeit bis zum Ende des (laufenden) Spieljahres, für das es beantragt wurde. Danach kann ggf. eine Verlängerung für denselben Verein beantragt werden. Durch die Erteilung des Zweitspielrechts entfällt grundsätzlich die Spielberechtigung im Stammverein für die Altersklasse(n), für die das Zweitspielrecht erteilt wurde.
Der Einsatz in Herrenmannschaften von älteren A-Junioren oder Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in ihrem Stammverein zulässig - auch wenn sie für die Altersklasse A-Junioren mittels Zweitspielrecht für einen anderen Verein spielberechtigt sind.
In allen Fällen sind die Festspielregelungen des NFV und der spielleitenden Stellen zu beachten.
Juniorinnen:
Jede Juniorin kann ein Zweitspielrecht für alle Spielklassen erwerben (gebührenpflichtig). Die Antragstellung durch den Zweitverein erfolgt schriftlich über den zuständigen Ausschuss im Kreis, der in Absprache mit der zuständigen spielleitenden Stelle darüber entscheidet. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.01. des laufenden Spieljahres direkt beim zuständigen Ausschuss einzureichen.Das Zweitspielrecht hat eine Gültigkeit bis zum Ende des (laufenden) Spieljahres, für das es beantragt wurde. Danach kann ggf. eine Verlängerung für denselben Verein beantragt werden.Trotz der Erteilung des Zweitspielrechts behält die Spielerin auch die Spielberechtigung im Stammverein.
Der Einsatz in Frauenmannschaften von älteren B-Juniorinnen oder A-Juniorinnen ist nur im Stammverein zulässig - auch wenn sie für die Altersklasse A-Juniorinnen oder B-Juniorinnen mittels Zweitspielrecht für einen anderen Verein spielberechtigt sind.
In allen Fällen sind die Festspielregelungen des NFV und der spielleitenden Stellen zu beachten.
Wechselt ein Spieler, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, außerhalb der Wechselperioden den Verein und stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, kann ein sofortiges Spielrecht für die Altherrenmannschaften des antragstellenden Vereins erteilt werden (§ 5 Absatz 3 j) NFV-Spielordnung). Der aufnehmende Verein kann den Spieler vor Ablauf der regulären Wartefrist nur im Altherrenbereich einsetzen.
Für den übrigen Herrenbereich wird die Spielerlaubnis unter Berechnung der Wartefrist erteilt.
In Pflicht- und Freundschaftsspielen von Altherren- und Altseniorenmannschaften können Gastspieler eingesetzt werden, vgl. § 9 Abs. 2 NFV-Spielordnung.
Für jede Altersklasse kann ein Gastspielrecht in einem anderen Verein erworben werden, wenn im eigenen Verein in der jeweiligen Alersklasse keine Spielmöglichkeit besteht (Bsp.: Stammverein hat nur Ü50: Ü50-Spieler könnte Gastspielerlaubnis für Ü32- und Ü40-Mannschaft beantragen)
Die Antragstellung erfolgt schriftlich über den zuständigen Kreisspielausschuss und muss bis spätestens 15.04. eines Spieljahres gestellt werden. Das Gastspielrecht gilt grds. unbegrenzt.
In der Ausschreibung der Kreise kann die Anzahl der Gastspieler pro Mannschaft begrenzt werden.
Um einen potentiellen Neuzugang in Freundschaftsspielen testen zu können, kann ein Gastspielrecht beantragt werden.
Das Gastspielrecht ist nur für Freundschaftsspiele und für maximal einen Monat gültig, kann aber verlängert werden.
Besitzt der Spieler eine gültige Spielerlaubnis für einen anderen Verein, ist vor der Beantragung die Zustimmung des Stammvereins einzuholen - abgemeldete Spieler hingegen benötigen keine Zustimmung.
Die Genehmigung erteilt die für die jeweilige Mannschaft des Gastvereins zuständige spielleitende Stelle (Staffelleiter/Ausschuss), die ggf. weitere Informationen zu Ablauf, Form und Zuständigkeit auf der jeweiligen NFV-Kreis-Internetseite bereithält.