Spielerlaubnis beantragen und abmelden
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Eine Erstausstellung kann für alle Spielerinnen und Spieler beantragt werden, die noch nie eine Spielerlaubnis im In- oder Ausland besessen haben. Sollte aber ein Spieler/eine Spielerin jemals bei einem anderen Verein im Bereich des DFB oder auch im Ausland gespielt haben, so muss ein Vereinswechselantrag gestellt werden – auch wenn er/sie länger nicht gespielt hat und gegebenenfalls auch gar keinen Kontakt mehr zu dem ehemaligen Verein hat.
Spieler/Spielerinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit
Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis benötigt der Verein bei der Erstausstellung auch ein amtliches Dokument (mit Name, Vorname und Geburtsdatum) der Spielerin/des Spielers (§ 4 Abs. 3 Spielordnung). Als amtliches Dokument kann in Kopie die Geburts- oder ggf. Heiratsurkunde, der Personalausweis, der Kinderausweis, der Reisepass oder ein Aufenthaltstitel beigefügt werden.
Spieler/Spielerinnen mit einer anderen Staatsangehörigkeit
Bei Spielern und Spielerinnen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und zwischen 10 und 18 Jahre alt sind, ist nach FIFA-Vorgaben grundsätzlich zusätzlich eine Meldebescheinigung der Familie bzw. der Eltern erforderlich, um den Nachweis zu führen, dass sich diese ebenfalls dauerhaft in Deutschland aufhalten.
Siehe: International.
Die Abmeldung vom Spielbetrieb des bisherigen Vereins kann durch die Spielerin/den Spieler selbst oder bei einem Vereinswechsel auch stellvertretend durch den neuen Verein über die DFBnet Antragstellung ("Vereinswechsel") erfolgen (nur mit Vollmacht des Spielers/der Spielerin!).
Geht einem Verein eine Abmeldung für eine Spielerin/einen Spieler – entweder schriftlich per Einschreiben oder durch eine stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein – zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung (bei schriftlicher Abmeldung gilt der Poststempel des Einschreibebelegs) die Spielerin/den Spieler online im DFBnet unter Eingabe aller erforderlichen Angaben (Zustimmung/Nichtzustimmung, Tag des letzten Spiels, ggf. Tag der Abmeldung) abmelden.
Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht eingetragen, gelten Spieler als freigegeben (Zustimmung "ja").
Ein wichtiger Hinweis:
Die Abmeldung eines Spielers/einer Spielerin hat nicht automatisch etwas mit der Beendigung seiner/ihrer Mitgliedschaft ("Kündigung") im bisherigen Verein zu tun! Die Kündigung ist nur unter Einhaltung der in der jeweiligen Vereinssatzung genannten Voraussetzungen und Fristen kündbar – während die verbandsrechtliche Abmeldung vom Spielbetrieb jederzeit und mit sofortiger Wirkung möglich ist.
Sofern gewünscht, muss die Mitgliedschaft also – neben der Abmeldung vom Spielbetrieb – auch ausdrückllich und formgerecht beendet werden. Andernfalls müssen weiterhin Mitgliedsbeiträge bezahlt werden!
Wird jedoch die Mitgliedschaft wirksam beendet, endet zum selben Zeitpunkt - spätestens - auch die Spielerlaubnis.
Das heißt: die Mitgliedschaft kann ggf. über die Spielerlaubnis hinaus fortbestehen - aber niemals die Spielerlaubnis länger als die Mitgliedschaft!
Der Vereinswechsel ist grundsätzlich innerhalb der Wechselperioden möglich:
Wechselperiode I:
01.07. bis 31.08. (Abmeldung bis zum 30.06.)
Wechselperiode II:
01.01. bis 31.01. (Abmeldung bis zum 31.12. und Zustimmung des abgebenden Vereins)
Will eine Spielerin/ein Spieler den Verein wechseln, muss sie/er sich beim bisherigen Verein als aktive/r Spieler/in bis spätestens 30.06. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode I) bzw. bis spätestens 31.12. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II) abmelden. Maßgeblich ist das Abmeldedatum, das vom bisherigen Verein bestätigt wird oder - im Streitfall - von dem Spieler/der Spielerin nachgewiesen werden kann (Einschreibebeleg).
Der neue Verein muss bis spätestens zum 31.08. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode I) bzw. bis spätestens 31.01. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II) den entsprechenden Antrag auf Spielerlaubnis bei der Verbandspassstelle eingereicht bzw. im DFBnet-Modul Antragstellung gestellt haben.
Wenn der abgebende Verein dem Wechsel zustimmt, wird die sofortige Spielerlaubnis für den neuen Verein ab dem Tag erteilt, an dem alle Voraussetzungen zusammen, d.h. der Nachweis der fristgerechten Abmeldung, der vollständige Antrag und der Nachweis über die Zustimmung des abgebenden Vereins, bei der Verbandspassstelle bzw. im DFBnet vorliegen.
Bei Antragstellung außerhalb der Wechselperioden, bei verspäteter Abmeldung oder ohne die erforderliche Zustimmung gelten folgende Wartefristen:
Die maximale Wartefrist wird bei "Amateuren" ab dem letzten Pflichtspiel berechnet. Sie beträgt bei Senioren (Herren und Frauen) sechs Monate.
Spielerinnen und Spieler mit dem Status "Amateur" können daher auch außerhalb der Wechselperioden die Spielererlaubnis für einen neuen Verein erhalten, wenn sie nachweislich sechs Monate an keinem Pflichtspiel (Meisterschaft und Pokal) teilgenommen haben.
Die Wartefrist kann auch mit dem Wartefristenrechner ermittelt werden (Hinweis: der Wartefristenrechner geht davon aus, dass bei Antragseingang bereits alle notwendigen Unterlagen/Angaben vorliegen, insbesondere auch die Erklärung des abgebenden Vereins über die Zustimmung/Nicht-Zustimmung. Sollte dies - wie bei der "stellvertretenden Abmeldung", bei der der abgebende Verein naturgemäß erst nach Antragstellung des aufnehmenden Vereins seine Erklärung über die Zustimmung/Nicht-Zustimmung abgeben kann - nicht der Fall sein, sind die Ergebnisse des Wartefristenrechners u.U. nicht ganz exakt).
Hinweis zur Wechselperiode I:
In der Wechselperiode I kann die Nichtzustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.08. durch den Nachweis der Zahlung einer festgelegten Entschädigung (Höhe siehe Entschädigungstabelle Herren und Entschädigungstabelle Frauen) ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht in der Wechselperiode II hingegen nicht.
Der Vereinswechsel ist grundsätzlich innerhalb der Wechselperioden möglich:
Wechselperiode I:
01.07. bis 31.08. (Abmeldung bis zum 30.06.)
Wechselperiode II:
01.01. bis 31.01. (Abmeldung bis zum 31.12. und Zustimmung des abgebenden Vereins)
Will eine Spielerin/ein Spieler den Verein wechseln, muss sie/er sich beim bisherigen Verein als aktive/r Spieler/in bis spätestens 30.06. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode I) bzw. bis spätestens 31.12. (für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II) abmelden.
Die Abmeldung kann per Einschreiben durch die Spielerin/den Spieler oder auch stellvertretend durch den neuen Verein über DFBnet Pass-Online erfolgen.
Geht einem Verein eine Abmeldung für eine Spielerin/einen Spieler – entweder schriftlich per Einschreiben oder durch eine stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein – zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung (bei schriftlicher Abmeldung gilt der Poststempel des Einschreibebelegs) den Spieler online im DFBnet unter Eingabe aller erforderlichen Angaben (Zustimmung/Nichtzustimmung, Tag des letzten Spiels, ggf. Tag der Abmeldung) abmelden.
Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht eingetragen, gelten Spieler als freigegeben (Zustimmung "ja").
Eine Zustimmungsverweigerung durch den abgebenden Verein ist möglich, es sei denn es handelt sich um G-Junioren/innen bis D-Junioren/innen jüngeren Jahrgangs.
Außerhalb der Wechselperioden, bei verspäteter Abmeldung oder ohne die erforderliche Zustimmung gelten folgende Wartefristen:
Die maximale Wartefrist (bei Wechseln außerhalb der Wechselperioden) wird berechnet ab dem letzten Pflichtspieleinsatz.
Sie beträgt bei
Junioren:
• Im Falle der Zustimmungsverweigerung: A- bis ältere D-Junioren = 6 Monate
• Im Falle der Zustimmung: generell 3 Monate
Juniorinnen:
• Im Falle der Zustimmungsverweigerung: B- bis ältere D-Juniorinnen = 6 Monate
• Im Falle der Zustimmung: generell 3 Monate.
Die Wartefrist kann auch mit unserem Wartefristenrechner ermittelt werden.
Die Wartefrist entfällt, wenn Spielerinnen bzw. Spieler nachweislich sechs Monate an keinem Pflichtspiel (Meisterschaft und Pokal) teilgenommen haben.
Hinweis zur Wechselperiode I:
In der Wechselperiode I kann die Nichzustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31. August durch den Nachweis der Zahlung einer festgelegten Entschädigung (Höhe siehe Entschädigungstabelle Herren und Entschädigungstabelle Frauen) ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht in der Wechselperiode II hingegen nicht.
Eine Verkürzung bzw. der Wegfall der Wartefrist kann beim zuständigen Kreisjugendausschuss beantragt werden, wenn ein begründeter Ausnahmefall gemäß § 9 der NFV-Jugendordnung erfüllt ist.
Die FIFA schreibt für alle Spieler (ab dem 10. Lebensjahr), die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (auch wenn sie in Deutschland geboren wurden) und erstmalig eine Spielerlaubnis im Bundesgebiet beantragen sowie für Spieler – unabhängig von ihrer Nationalität – die von einem Verein im Ausland in das Bundesgebiet wechseln, die Beantragung des internationalen Freigabescheines vor (FIFA Regulations on the Status und Transfer of Players - "FIFA RSTP").
Für die Antragstellung in DFBnet-Modul Antragstellung sind folgende Dokumente erforderlich:
- Unterschriebener Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis
- Ausweisdokument mit Lichtbild
- Bei Junioren und Juniorinnen zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr: Meldebescheinigung der Familie
Wenn alle Unterlagen zur Beantragung der Spielerlaubnis vorliegen, kann das internationale Freigabeverfahren vom NFV über den DFB eingeleitet werden. Der DFB fordert dabei die Freigabe des abgebenden Nationalverbandes an.
Auch Spieler (inklusive Junioren und Juniorinnnen ab dem 10. Lebensjahr), die keinem Verein im Ausland angehört haben, erhalten erst nach Freigabe durch den DFB eine Spielerlaubnis.