Vertragsspieler

Vertragsspieler im Verein

Meldepflichten, Fristen, Vertragsfeinheiten – Vertragsspieler und ihre Vereine haben einiges zu beachten.

Aus diesem Grunde haben wir hier einige Informationen zu diesem Thema bereitgestellt.

Wer ist Vertragsspieler?

Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,- Euro monatlich erhält.

Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

Nachweispflichten

Vertragsspieler unterliegen verschiedenen Nachweispflichten

Der Verein eines Vertragsspielers muss innerhalb von 3 Monaten ab Vertragsbeginn – nicht ab Datum der Spielberechtigung – gegenüber der Passabteilung den Nachweis erbringen, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Abgaben abgeführt werden – oder auf Anforderung des Verbandes, die jederzeit möglich ist (z.B. Jahresmeldung)!

Mögliche Konsequenzen

Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ruht die Spielberechtigung, d. h. der Spieler ist für den Verein für Pflicht – und Freundschaftsspiele nicht mehr spielberechtigt. Die Spielberechtigung wird erst wieder erteilt, wenn ein entsprechender Nachweis bei der Passabteilung eingereicht wird.

Was einzureichen ist

Da der Nachweis über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben glaubhaft gemacht werden muss, ist allein eine Bescheinigung des Vereins, die Abgaben abzuführen, nicht ausreichend.

Vielmehr ist der Nachweis durch Vorlage folgender Unterlagen zu erbringen:

  • Anmeldung bei der Krankenkasse oder
  • Bestätigung des Steuerberaters, dass die Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden.
  • Bestätigung durch die »Mini-Job-Zentrale«

Der Nachweis ist erbracht, wenn eine der genannten Bescheinigungen eingereicht wird. Es muss aber jeweils erkennbar sein, um welchen Spieler es sich im Einzelnen handelt.

Vertragsinhalte

Der Passstelle ist der vollständige Vertrag als Vertragsspieler bzw. eine Kopie des Vertrages einzureichen. Eine Vertragsanzeige ist nicht ausreichend und wird unbearbeitet zurückgeschickt.

Die Passstelle prüft die Verträge u.a. auf folgende Inhalte:

  • Erhält der Spieler für die Dauer der Vertragslaufzeit ein Entgelt von mindestens 250 Euro?
  • Liegt dem Vertrag der Nachweis über die Zahlung der sozial- und steuerrechtlichen Abgaben bei?
  • Ist die Passage enthalten, dass der Spieler mit der Unterschrift versichert, keine anderweitige Verpflichtung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen zu sein?
  • Wurden gültige Vertragslaufzeiten eingetragen? Häufige Fehler sind z. B. falsche Vertragslaufzeiten.
  • Sind alle Unterschriften vorhanden? Verträge als Vertragsspieler müssen vom Verein und vom Spieler unterzeichnet werden.
  • Wurde der Vertrag als Vertragsspieler bis zum 30.06. abgeschlossen? Endet die Vertragslaufzeit zu einem anderen Zeitpunkt, ist der Vertrag ungültig und wird unbearbeitet an den Verein zurückgeschickt.

 

Vorgehen bei Änderungen des Vertrags

Änderungen, die im Vertrag vor Einreichung bei der Passabteilung vorgenommen werden, müssen aus Sicherheitsgründen durch Vereins- und Spielerunterschrift neu bestätigt werden. Fehlt diese erneute Bestätigung oder eine der erforderlichen Unterschriften, wird der Vertrag zur Bestätigung durch Verein und Spieler an den Verein zurückgeschickt.

Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Unterlagen bei der Passabteilung, ob Ihr Vertrag diese Voraussetzungen erfüllt. Wird im Falle eines Vereinswechsels der Vertrag als Vertragsspieler zunächst ohne Spielerantrag bei der Passabteilung eingereicht, ist vom Vertrag schließenden Verein unbedingt zu beachten, dass der Spielerantrag rechtzeitig nachgereicht wird. Die Erteilung einer Spielerlaubnis vor Antragseingang ist ausgeschlossen.

Bedenken Sie bitte, dass die Verwendung unvollständiger Verträge zu Lasten Ihres Vereins geht, weil nach einem Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflicht- und Freundschaftsspiele erst ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen erteilt wird.

Sondervereinbarungen

Etwaige im Vertrag enthaltene Sondervereinbarungen, egal welcher Art, sind von der Passabteilung nicht zu beachten.

Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.

Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Auch bei Zeitablauf des Vertrages erlischt die Spielberechtigung als Vertragsspieler, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung.

Mehrere Verträge eines Spielers

Bei Eingang mehrerer Verträge für einen Spieler hat der zuerst beim NFV gültig eingereichte Vertrag Vorrang. Bei Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit ist der Spieler wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen.

Wechselbestimmungen

Vereinswechsel von Vertragsspielern können grundsätzlich nur in den zwei Wechselperioden stattfinden. Alle notwendigen Unterlagen müssen dafür innerhalb der Wechselperioden der NFV-Passstelle eingereicht werden.

Wechselperiode I (01.07. bis 31.08.)

Vertragsdauer: Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.06.) haben. Verträge mit Spielern über 18 Jahren dürfen eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben, bei Spielern unter 18 Jahren höchstens drei Jahre.

Ausbildungsentschädigung: Der abgebender Verein hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 b) SpO.

Ausnahme: Wenn der Vertrag vorzeitig im Laufe des 1. Vertragsjahr beim neuen Verein wieder beendet wird und der abgebende Verein beim Vereinswechsel in der vorigen Wechselperiode I eine Nicht-Zustimmung angezeigt hat, kann eine Entschädigung fällig werden, vgl. § 7a Abs. 8 SpO.

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang vollständige Unterlagen) für den neuen Verein, unabhängig von Zustimmung oder Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins.

Vertragslose Spieler: In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I (31.08.) vertraglich an keinen Verein als Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein – auch nicht als Amateur – hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.01. (Ende der Wechselperiode II) erfolgen.

Wechselperiode II (01.01. bis 31.01.)

Vertragsdauer: Der Vertragsspielervertrag muss spätestens am 01.02. beginnen und mindestens bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) oder zum Ablauf eines darauffolgenden Spieljahres (30.06.) laufen. Verträge mit Spielern über 18 Jahren dürfen eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben, bei Spielern unter 18 Jahren höchstens drei Jahre.

Spielrechtserteilung: Sofortiges Spielrecht (ab Eingang der vollständigen Unterlagen) für den neuen Verein ist nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins möglich.

Vertragsverlängerung, Statuswechsel

Eine Vertragsverlängerung ist nur bis zum Ende eines aktuell laufenden Vertrags bzw. innerhalb der aktuellen Vertragslaufzeit möglich.

Eine Vertragsverlängerung ist auch dann notwendig, wenn bestimmte Vertragsklauseln des aktuellen Vertragsspielervertrags zum Tragen kommen, z.B. eine automatische Verlängerung bei einer bestimmten Anzahl von Einsätzen oder Auf-/Abstieg der Mannschaft.

Auch in diesem Fall ist eine entsprechende Vereinbarung, die vom Verein und vom Spieler zu unterzeichnen ist, online in DFBnet Pass-Online einzureichen.

Die Vertragsverlängerung ist online in DFBnet Pass-Online („Vertrag verlängern“) zu beantragen.

Der Statuswechsel (Amateur wird Vertragsspieler im eigenen Verein) ist online in DFBnet Pass-Online („Neuer Vertrag im eigenen Verein“) zu beantragen. Hierzu muss der eingescannte Vertragsspielervertrag (inklusive aller notwendigen Unterschriften) als PDF-Dokument hochgeladen werden.

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