Vertragsspieler

Vertragsspieler im Verein

Meldepflichten, Fristen, Vertragsfeinheiten – Vertragsspieler und ihre Vereine haben einiges zu beachten.

Aus diesem Grunde haben wir hier einige Informationen zu diesem Thema bereitgestellt.

Wer ist Vertragsspieler?

"Vertragsspieler" ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,- Euro monatlich erhält.

Existiert ein solcher Vertrag zwischen Spieler und Verein, sind beide Seiten verpflichtet, das gegenüber dem Verband anzuzeigen und den Vertrag registrieren zu lassen. Mit der Registrierung des Vertrages wird der Spieler zum "Vertragsspieler". Der Status "Amateur" kann dann nicht (auch nicht "freiwilig") beibehalten werden.

Der Spieler muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

Nachweispflichten

Vertragsspieler unterliegen verschiedenen Nachweispflichten

Der Verein eines Vertragsspielers muss innerhalb von 3 Monaten ab Vertragsbeginn – nicht ab Datum der Spielberechtigung – gegenüber der Verbandspassstelle den Nachweis erbringen, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Abgaben abgeführt werden – oder auf Anforderung des Verbandes, die jederzeit möglich ist (z.B. Jahresmeldung)!

Mögliche Konsequenzen

Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ruht die Spielberechtigung, d. h. der Spieler ist für den Verein für Pflicht – und Freundschaftsspiele nicht mehr spielberechtigt. Die Spielberechtigung wird erst wieder erteilt, wenn ein entsprechender Nachweis bei der Verbandspassstelle eingereicht wird.

Was einzureichen ist

Da der Nachweis über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben erbracht werden muss, ist allein eine eigene Erklärung des Vereins, die Abgaben abzuführen, nicht ausreichend.

Der Nachweis kann durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht werden:

  • Anmeldung bei der Krankenkasse 
  • Bestätigung des Steuerberaters, dass die Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden.
  • Bestätigung durch die Mini-Job-Zentrale ("Knappschaft")

Der Nachweis ist erbracht, wenn eine der genannten Bescheinigungen eingereicht wird. Es muss aber jeweils erkennbar sein, um welchen Spieler es sich im Einzelnen handelt.

Vertragsinhalte

Der Verbandspassstelle ist der vollständige Vertrag als Vertragsspieler in Kopie einzureichen. Eine Vertragsanzeige ist nicht ausreichend.

Die Passstelle prüft die Verträge u.a. auf folgende Inhalte:

  • Erhält der Spieler für die Dauer der Vertragslaufzeit ein Entgelt von mindestens 250 Euro monatlich?
  • Liegt dem Vertrag der Nachweis über die Zahlung der sozial- und steuerrechtlichen Abgaben bei? (kann nachgereicht werden)
  • Ist die Passage enthalten, dass der Spieler mit der Unterschrift versichert, keine anderweitige Verpflichtung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen zu sein?
  • Wurden gültige Vertragslaufzeiten eingetragen? Häufige Fehler sind z. B. zu lange oder zu kurze Vertragslaufzeiten. Mindestdauer ist immer bis zum Ende der aktuellen Saison (30.06.). Verträge mit Spielern über 18 Jahren dürfen eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben, bei Spielern unter 18 Jahren höchstens drei Jahre.
  • Wurde der Vertrag als Vertragsspieler bis zum 30.06. abgeschlossen? Endet die Vertragslaufzeit zu einem anderen Zeitpunkt, ist der Vertrag verbandsrechtlich ungültig und wird unbearbeitet an den Verein zurückgeschickt.
  • Sind alle Unterschriften vorhanden? Verträge als Vertragsspieler müssen vom Verein und vom Spieler unterzeichnet werden.

 

Vorgehen bei Änderungen des Vertrags

Änderungen, die im Vertrag vor Einreichung bei der Verbandspassstelle vorgenommen werden, müssen aus Sicherheitsgründen durch Vereins- und Spielerunterschrift neu bestätigt werden. Fehlt diese erneute Bestätigung oder eine der erforderlichen Unterschriften, wird der Vertrag zur Bestätigung durch Verein und Spieler an den Verein zurückgeschickt.

Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Unterlagen bei der Passabteilung, ob Ihr Vertrag diese Voraussetzungen erfüllt. Wird im Falle eines Vereinswechsels der Vertrag als Vertragsspieler zunächst ohne Spielerantrag bei der Passabteilung eingereicht, ist vom Vertrag schließenden Verein unbedingt zu beachten, dass der Spielerantrag rechtzeitig nachgereicht wird. Die Erteilung einer Spielerlaubnis vor Antragseingang ist ausgeschlossen.

Bedenken Sie bitte, dass die Verwendung unvollständiger Verträge zu Lasten Ihres Vereins geht, weil nach einem Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflicht- und Freundschaftsspiele erst ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen erteilt wird.

Sondervereinbarungen

Etwaige im Vertrag enthaltene Sondervereinbarungen, egal welcher Art, sind von der Passabteilung nicht zu beachten.

Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.

Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Auch bei Zeitablauf des Vertrages erlischt die Spielberechtigung als Vertragsspieler, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung.

Mehrere Verträge eines Spielers

Bei Eingang mehrerer Verträge für einen Spieler hat der zuerst beim NFV gültig eingereichte Vertrag Vorrang. Bei Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit ist der Spieler wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen.

Wechselbestimmungen

Vereinswechsel von Vertragsspielern können grundsätzlich nur in den zwei Wechselperioden stattfinden. Alle notwendigen Unterlagen müssen dafür innerhalb der Wechselperioden der NFV-Passstelle eingereicht werden.

Wechselperiode I (01.07. bis 31.08.)

Besondere Voraussetzungen: War bzw. ist der Spieler bei seinem bisherigen Verein bereits "Vertragsspieler" muss der Vertrag dort entweder bereits ausgelaufen sein oder beendet werden, bevor der Wechsel als Vertragsspieler zum neuen Verein erfolgen kann.

War bzw. ist der Spieler bei seinem bisherigen Verein "Amateur", muss er sich bei seinem bisherigen Verein abmelden; die Zustimmung des abgebenden Vereins ist beim Wechsel von "Amateur" zu "Vertragsspieler" in der Wechselperiode I nicht erforderlich (daher auch grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 b) SpO; Ausnahme: § 7a Abs. 8 SpO).

Der Vertrag muss eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.06.) haben. Verträge, die nur eine kürzere Laufzeit, bspw. "3 Monate" oder "bis zur Winterpause/bis zum letzten Spieltag" haben, sind verbandsrechtlich wirkungslos.

Die Unterlagen zur Beantragung der neuen Spielerlaubnis müssen spätestens am 31.08. bei der Verbandspassstelle eingehen.

Vertragslose Spieler: In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I (31.08.) vertraglich an keinen Verein als Vertragsspieler (mehr) gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein – auch nicht als Amateur – hatte, auch noch außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.12. bzw. in der sich anschließenden Wechselperiode II (bis 31.01.) erfolgen.

Spielerlaubniserteilung: Sofortige Spielerlaubnis für den neuen Verein ab Eingang der vollständigen Unterlagen: Spielerlaubnisantrag samt ggf. notwendiger Anlagen/Nachweise und Vertragskopie.

 

Wechselperiode II (01.01. bis 31.01.)

Besondere Voraussetzungen: War bzw. ist der Spieler bei seinem bisherigen Verein bereits "Vertragsspieler", muss der Vertrag dort beendet werden, bevor der Wechsel als Vertragsspieler zum neuen Verein erfolgen kann.

War bzw. ist der Spieler bei seinem bisherigen Verein "Amateur", muss er sich bei seinem bisherigen Verein abmelden; in der Wechselperiode II ist außerdem die Zustimmung des abgebenden Vereins erforderlich.

Die Unterlagen zur Beantragung der neuen Spielerlaubnis müssen spätestens am 31.01. bei der Verbandspassstelle eingehen.

Der Vertragsspielervertrag muss spätestens am 01.02. beginnen und mindestens bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) oder zum Ablauf eines darauffolgenden Spieljahres (30.06.) laufen.

Spielerlaubniserteilung: Sofortige Spielerlaubnis für den neuen Verein ab Eingang der vollständigen Unterlagen: Spielerlaubnisantrag samt ggf. notwendiger Anlagen/Nachweise und Vertragskopie.

Vertragsverlängerung, Statuswechsel

Eine Vertragsverlängerung ist nur bis zum Ende eines aktuell laufenden Vertrags bzw. innerhalb der aktuellen Vertragslaufzeit möglich.

Eine Mitteilung über die Vertragsverlängerung an die Verbandspassstelle ist auch dann notwendig, wenn bestimmte Vertragsklauseln des aktuellen Vertragsspielervertrags zum Tragen kommen, z.B. eine automatische Verlängerung bei einer bestimmten Anzahl von Einsätzen oder Auf-/Abstieg der Mannschaft.

Auch in diesem Fall ist eine entsprechende Mitteilung, die vom Verein und vom Spieler zu unterzeichnen ist, einzuschicken oder online im DFBnet-Modul Antragstellung (Verträge > "Vertrag verlängern") einzustellen.

Der Statuswechsel (Amateur wird Vertragsspieler im eigenen Verein) kann online im DFBnet-Modul Antragstellung (Verträge > „Neuer Vertrag im eigenen Verein“) beantragt werden. Hierzu muss der eingescannte Vertragsspielervertrag (inklusive aller notwendigen Unterschriften) als PDF-Dokument hochgeladen werden.

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Ansprechpartner

Tomasz Zelazinski
Team Spielerlaubnis