Jugendförderverein
"Jugendfördervereine" sind grundsätzlich normale Mitgliedsvereine im NFV. Es muss sich also - im Gegensatz zu einer Jugendspielgemeinschaft (JSG) - um eigenständige Vereine (u.a.: eigene Satzung, eigener Vorstand, eigene Eintragung im Vereinsregister, usw.) handeln. "Jugendfördervereine" haben jedoch gegenüber den "normalen" NFV-Mitgliedsvereinen einen gewissen Sonderstatus, da sie besondere Rechte und Pflichten haben (siehe insbes. § 13 Jugendordnung). Die Jugendarbeit eines JFV kommt dann nicht nur dem JFV selbst, sondern in bestimmten Fällen auch den sog. "Stammvereinen" zu Gute (siehe bspw. § 7 Abs. 2.1 Buchst. e) Spielordnung).
Achtung: Die genannten Besonderheiten im Verhältnis zwischen JFV und Stammverein(en) gibt es nur innerhalb des NFV bzw. des Fußballbetriebes. Außerhalb gelten keine Besonderheiten! Das heißt, für andere Stellen wie bspw. Landessportbund, Vereinsregister oder Finanzamt sind es erst recht voneinander völlig unabhängige Vereine, die jeweils für sich alleine alle rechtlichen und finanziellen Pflichten erfüllen müssen! Es ist daher nicht möglich, darauf zu verweisen, dass der Verein "nur" ein JFV ist! Ob bestimmte Pflichten bereits auch durch den Stammverein erfüllt werden, spielt für die eigenen Verpflichtungen eines JFV also keine Rolle.
Der Ablauf für die Zulassung eines JFV, für die Aufnahme weiterer Stammvereine oder das Ausscheiden von bisherigen Stammvereinen bis hin zur Beendigung eines JFV ist in § 13 JO beschrieben. Die zugehörigen Formulare und Muster sind im Download-Bereich zu finden.
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