Die folgende Kurzübersicht skizziert die typischen Fallgestaltungen und die spielrechtlichen Konsequenzen, die gemäß den verbindlichen Regelungen der NFV-Jugendordnung (§§9 und 10) beim Vereinswechsel von Junioren/innen Anwendung finden.
Wichtige Vorabinformation
Die Zustimmung kann im Jugendbereich beim Vereinswechsel von G-Junioren/innen bis D-Junioren/innen des jüngeren Jahrganges nicht verweigert werden! Eine Zustimmungsverweigerung für diese Altersklassen bliebe im Rahmen der Bearbeitung durch die Verbandspassstelle unberücksichtigt!
Kurzübersicht über die Vereinswechselbestimmungen für Junioren und Juniorinnen
Spielerlaubnis für Pflichtspiele | |||
Abmeldung | Antragseingang | Zustimmung | Nichtzustimmung |
1.1. bis 30.06. | 1.7. bis 31.8.Wechselperiode I* | Antragseingang, frühestens 1.7. | ab 1.11. bzw. max. Wartefrist |
1.9. bis 31.1. | 1.1. bzw. max. Wartefrist | max. Wartefrist | |
1.2. bis 30.6. | 1.7. bzw. max. Wartefrist | 1.11. bzw. max. Wartefrist | |
01.7. bis 31.12. | 1.1. bis 31.1.Wechselperiode II | Antragseingang, frühestens 1.1. | max. Wartefrist |
1.2. bis 30.6. | max. Wartefrist | ||
1.7. bis 31.12. | 1.1. bzw. max. Wartefrist |
Erläuterungen
Die maximale Wartefrist (bei Wechseln außerhalb der Wechselperioden) wird berechnet ab dem letzten Pflichtspieleinsatz.
Sie beträgt bei
Junioren:
- Im Falle der Zustimmungsverweigerung: A- bis ältere D-Junioren = 6 Monate
- Im Falle der Zustimmung: generell 3 Monate
Juniorinnen:
- Im Falle der Zustimmungsverweigerung: B- bis ältere D-Juniorinnen = 6 Monate
- Im Falle der Zustimmung: generell 3 Monate.
Hinweis für den Vereinswechsel von Junioren
In der Wechselperiode I kann die Zustimmungsverweigerung durch Zahlung der festgeschriebenen Ausbildungs- und Förderungsentschädigung aufgehoben werden. Diese Möglichkeit besteht in der Wechselperiode II im Winter hingegen nicht!
Verkürzung der Wartefristen
Eine Verkürzung bzw. der Wegfall der Wartefrist kann beim zuständigen Kreisjugendobmann beantragt werden, wenn ein begründeter Ausnahmefall gemäß § 9 der NFV-Jugendordnung erfüllt ist.